Info der Kommission Schwerbehindertenrecht – 02/2024
Kostentragung der Vertrauensperson beim BEM
Das Teilhabestärkungsgesetz hat den Beschäftigten mit § 167 Abs. 2 S. 2 SGB IX die Möglichkeit eröffnet, beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuzuziehen. Bei dieser Vertrauensperson darf es sich sogar um eine*n Rechtsanwält*in handeln. Wer für die Kosten für die Hinzuziehung einzustehen hat, normiert § 167 Abs. 2 S. 2 SGB IX jedoch nicht, so dass die kom-ba gewerkschaft nrw die Frage nach der Kostentragungspflicht näher beleuchtet hat.
Mehr Infos zum Thema in unserer aktuellen Info der Kommission für Schwerbehindertenrecht 02/2024 finden Sie im internen Mitgliederbereich der komba gewerkschaft nrw:
Login interner Mitgliederbereich der komba gewerkschaft nrw
Noch kein komba-Mitglied? Hier geht´s lang: zum Mitgliedsantrag!
Hülya Senol · senol@komba.de · 0221 – 912 852 0
komba gewerkschaft nrw · Norbertstraße 3 · 50670 Köln · www.komba-nrw.de
komba OV Dortmund
Beratger Straße 36
44149 Dortmund
Tel: 0231 - 1 77 60 39
Fax: 0231 - 1 77 60 38
E-Mail: komba-dortmund(at)t-online.de
Vorsitzende:
Ann-Kathrin Bliss
Stadt Dortmund FABIDO
F: 0152/06379151
EMail: jugend@komba-dortmund.de