02.10.2015 / komba gewerkschaft nrw

Beamtenbesoldung A 12 bis A 16 in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß

Foto: © Q.pictures  / pixelio.de
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Klage vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgewiesen

Sechs nordrhein-westfälische Beamte der Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 sind mit ihren Klagen auf Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation gescheitert (Urteile vom 23.09.2015, Az.: 1 K 5754/13 und andere).

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen orientierte sich in den parallel gelagerten Fällen an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung:
In den klageabweisenden Urteilen hat sich die Kammer an der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) zur Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung orientiert. (siehe auch Beamteninfo 5/2015 der komba gewerkschaft nrw)
Nach den dortigen Maßstäben ist der Dienstherr verpflichtet, Beamte einschließlich ihrer Familien lebenslang angemessen zu besolden und ihnen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der praktischen Umsetzung besitzt der Gesetzgeber allerdings einen weiten Entscheidungsspielraum, weshalb sich die Kontrolle der Gerichte auf die Feststellung zu beschränken hat, ob die Bezüge der Beamten offensichtlich unzureichend sind.

Die Entscheidung des Gerichts ist für alle Beamte gültig.

Weitere Informationen sind in der Pressemitteilung „Die Besoldung der Beamten A 12 bis A 16 in NRW 2013/14 ist verfassungsgemäß„ des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu finden.

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