15.09.2015 / komba gewerkschaft nrw

Beamten-Info 9/2015

Bild: © Gerd Altmann / pixelio.de

Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - Aktueller Stand

Seit dem Jahr 2006 hat das Land Nordrhein-Westfalen die abschließende Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht, das Versorgungsrecht und das Laufbahnrecht. Als nächste Stufe der Dienstrechtsreform liegt nunmehr ein erster Entwurf eines Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes (DRModG NRW) vor. Der Gesetzentwurf wurde zum Teil im Vorfeld mit den Gewerkschaften beraten. Wesentliche Forderungen der komba gewerkschaft sind aber bisher nicht berücksichtigt worden.

Die nachfolgende Übersicht dient dazu, die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes zu erläutern und ergänzende Forderungen der komba gewerkschaft darzustellen.

Inhaltlich geht es um die folgenden wesentlichen Punkte:

1. Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die max. Beurlaubungsdauer soll von bisher 12 auf 15 Jahre erweitert werden.

komba-Forderung: Die max. Beurlaubungsdauer muss deutlich über die 15 Jahre hinausgehend angehoben werden.

Bei der familienbedingten Teilzeit bzw. Beurlaubung soll ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Rückkehr in den Dienst geschaffen werden, sofern die Fortsetzung der Teilzeit bzw. des Urlaubs der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

komba-Forderung: Der Rückkehranspruch muss in allen Fällen der Teilzeit bzw. Beurlaubung geschaffen werden und nicht nur bei der familienbedingten Teilzeit und Beurlaubung.

2. Einführung einer Zielquote für Frauen in Führungspositionen
Das LBG wird dahingehend präzisiert, dass Frauen bei im wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist i. d. R. auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist.

3. Langzeitarbeitskonten
In Modellprojekten sollen auf Landesebene und im kommunalen Bereich besondere, neue Formen von Langzeitarbeitskonten erprobt werden.

4. Personalentwicklungskonzepte
Alle Dienststellen werden verpflichtet, Personalentwicklungskonzepte aufzustellen. Die nähere Ausgestaltung der an diese Konzepte gestellten Anforderungen erfolgt in der Laufbahnverordnung. Beamtinnen und Beamte erhalten einen Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die für die berufliche Tätigkeit förderlich sind.

komba-Forderung: Es muss klargestellt werden, dass die Dienststelle alleine verpflichtet ist, die Kosten dieser Fortbildungsmaßnahmen zu tragen.

5. Behördliches Gesundheitsmanagement
Alle Dienststellen werden verpflichtet, ein Rahmenkonzept für das Gesundheitsmanagement zu entwickeln und fortzuschreiben.

komba-Forderung: Der Gesetzgeber sollte Mindeststandards definieren, die für alle Kommunen gelten. Auch ein Hinweis auf die Kostenübernahme durch die Dienststelle fehlt.

6. Altersteilzeit
In einem separaten Gesetzentwurf soll vorab geregelt werden, dass die bisherige Befristung der Altersteilzeit (31. Dezember 2015) aufgehoben wird. Somit kann auch ab dem 1. Januar 2016 eine Altersteilzeitvereinbarung im Beamtenbereich zu den bisherigen Bedingungen getroffen werden.

7. Systematische Bearbeitung des Besoldungsrechts
Das bisherige Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) und das ÜBesG NRW werden zu einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst.

8. Ruhegehaltfähigkeit der Feuerwehrzulage
Die zwischenzeitlich weggefallene Ruhegehaltfähigkeit der Feuerwehrzulage wird wieder hergestellt. Dies gilt auch für die Beamtinnen und Beamten, die zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten sind.

komba-Forderung:Die Ruhegehaltfähigkeit darf nicht erst ab dem 1. Juli 2016 wieder hergestellt werden, sondern muss auch für die Vergangenheit gelten, da entsprechende politische Zusagen gegenüber der komba gewerkschaft schon einige Jahre alt sind. Wir verweisen beispielsweise auf die Entschließung des Landtages vom 15. Mai 2013.

9. Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
Die bisherige sog. Verwendungszulage wird künftig bereits ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung einer höherwertigen Aufgabe gezahlt statt wie bisher ab dem 19. Monat.

10. Integration der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge ab dem
1. Januar 2017

Die Beträge der jährlichen Sonderzahlung werden in der bisherigen Höhe in die monatliche Grundgehaltstabelle integriert.

komba-Forderung: Die Maßnahme ist längst überfällig. Allerdings sollte das Land NRW hier dem Beispiel des Bundes folgen und einheitlich 60 Prozent einer Monatsvergütung in die Tabelle einbauen.

11. Versorgungsauskunft
Beamtinnen und Beamte erhalten künftig ab dem 55. Lebensjahr eine jährliche Versorgungsauskunft. Das Land wird für seinen Bereich die erforderlichen technischen Voraussetzungen erst im Jahr 2021 geschaffen haben.

12. Anrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor Vollendung des 17.
Lebensjahres

Auch diese Zeiten werden künftig bei der Errechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt.

13. Neuregelung der Kindererziehungs- und Pflegezuschläge
Pro Monat der Kindererziehung werden 2,65 Euro (max. 95,40 Euro für drei Jahre) gewährt. Eine lineare Erhöhung erfolgt künftig entsprechend der Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge.

komba-Forderung: Eine Orientierung an dem Freistaat Bayern wäre wünschenswert mit einer Zahlung von 3,29 Euro pro Monat.

14. Eigenständige Verjährungsregelung bei Überzahlungen
Sofern eine zu hohe Besoldung oder Versorgung gezahlt wurde, soll künftig eine zehnjährige Verjährungsfrist gelten für Rückforderungsansprüche der Dienststelle. Die Rückforderung soll greifen bei Leichtfertigkeit oder bei einem grob fahrlässig pflichtwidrigem Unterlassen von Angaben durch die Betroffenen.

komba-Forderung: Eine rückwirkende Geltendmachung von Ansprüchen ist analog § 37 TVöD nur für sechs Monate möglich.

15. Festschreibung der Besoldungsgruppe A 9 für den Einstieg in den gehobenen, nichttechnischen Dienst
Durch Art. 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 wurde die Besoldung im gehobenen nichttechnischen Dienst (vorübergehend) auf A 9 abgesenkt. Diese Absenkung soll jetzt festgeschrieben werden.

komba-Forderung: Da es immer schwieriger wird, Nachwuchskräfte für den öffentlichen Dienst zu gewinnen, sollte der Einstieg im gehobenen nichttechnischen Dienst bei A 10 erfolgen und im technischen Dienst bei A 11.

16. Amtszulagen A 9 + Z, A 13 + Z
Hier sind keine Änderungen vorgesehen.

komba-Forderung: Die 30 prozentige Quote bei A 9 + Z und die 20 prozentige Quote bei A 13 + Z müssen ersatzlos gestrichen werden. Da die Kommunen in Nordrhein-Westfalen sehr unterschiedliche Personalstrukturen haben und teilweise unterschiedliche Aufgaben erledigen, passen starre, prozentuale Beschränkungen nicht. Diese wirken wie Stellenobergrenzen, die im kommunalen Bereich bereits abgeschafft wurden.

17. Leistungsorientierte Bezahlung
Der Gesetzentwurf enthält hierzu nichts.

komba-Forderung: Wie im Tarifbereich muss es auch für Dienststellen eine Rechtsverpflichtung geben, an Beamtinnen und Beamte eine Leistungsbezahlung nach dem System des § 18 TVöD auszuzahlen. Diese Rechtspflicht muss auch für kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts greifen.

18. Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
Wenn Beamtinnen und Beamte zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand noch zu mindestens 50 % Dienst leisten können, erhalten sie einen Zuschlag zur Besoldung, der nach geltendem Recht ganz aufgezehrt werden kann. Nach der Neuregelung soll der Zuschlag nunmehr 10 Prozent der Dienstbezüge betragen, mindestens jedoch 300 Euro monatlich. Die bisherige Aufzehrungsmöglichkeit wird ersatzlos gestrichen.

19. Jubiläumszuwendung
Hierzu enthält der Gesetzentwurf nichts.

komba-Forderung: Für den kommunalen Bereich kennt der besondere Tarifvertrag TVöD-NRW Zahlungen, die sogar über den „normalen“ TVöD hinausgehen. Die dort ausgewiesenen Beträge müssen auch an Beamtinnen und Beamte ausgezahlt werden.

20. Mütterrente, abschlagsfreies Ausscheiden mit Vollendung des 63. Lebensjahres,
Zurechnungszeit

Hierzu enthält der Gesetzentwurf nichts.

komba-Forderung: Die Verbesserungen des Rentenrechts müssen in Nordrhein-Westfalen in das Versorgungsrecht übernommen werden.

21. Hinzuverdienst bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand
Die Hinzuverdienstmöglichkeit bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird von mindestens 325 Euro auf mindestens 525 Euro angehoben.

22. Reduzierung der Anzahl der Laufbahngruppen von vier auf zwei
Künftig soll es nur noch zwei Laufbahngruppen geben. Der bisherige einfache und der mittlere Dienst werden zusammengefasst und der bisherige gehobene Dienst und der höhere Dienst. Die genaue Ausgestaltung erfolgt in der Laufbahnverordnung, zu der es bisher aber noch keinen konkreten Entwurf gibt.

23. Verkürzung der Probezeit bei einem überdurchschnittlichen Ergebnis der Laufbahnprüfung
Hierzu enthält der Gesetzentwurf nichts.

komba-Forderung: Die frühere Möglichkeit der Verkürzung der Probezeit bei einem überdurchschnittlichen Prüfungsergebnis muss wieder eingeführt werden.

24. Wochenarbeitszeit
Hierzu enthält der Gesetzentwurf nichts.

komba-Forderung: Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kommunen erledigen sehr oft vergleichbare Aufgaben. Daher muss sich die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten am TVöD mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden orientieren.

Weiterer Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
Die offizielle Anhörung der Gewerkschaften soll ab dem 17. September 2015 erfolgen. Das Gesetz soll Ende November 2015 in den Landtag eingebracht werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für den 1. Juli 2016 vorgesehen.

V.i.S.d.P.: Michael Bublies, Stellv. Justiziar der komba gewerkschaft nrw, Norbertstraße 3, 50670 Köln

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